2.3. Der Gesuchsteller wendet mit Beschwerde ein, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 die Höhe der Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder des Gesuchstellers rückwirkend auf je Fr. 1'394.00 ab dem 14. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2023 resp. bis zum 16. Juli 2023 festgelegt habe. Der Gesuchsteller habe folglich zum Zeitpunkt, als über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei, eine rückwirkend geltende Verpflichtung zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von Fr. 2'788.00 im Monat.