2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'883.00 ein Einkommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) gegenüberstehe, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'176.60 resultiere. Der Gesuchsteller sei dementsprechend nicht bedürftig und in der Lage, die Kosten des Prozesses zu tragen. -4-