2.2. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 befand der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden über die im Rahmen des summarischen Verfahrens betreffend Präliminarien (SF.2022.3) gestellten Anträge und wies mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mangels Bedürftigkeit ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. November 2022 zugestellte Verfügung vom 13. Oktober 2022 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: