1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte B. beim Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine unbegründete Scheidungsklage gegen D. ein. Nachdem das Verfahren auf die Frage des Scheidungsgrundes beschränkt wurde, stellte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 (OF.2020.108) fest, dass sich B. per 1. Januar 2018 von D. getrennt habe und die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsdauer nach Art. 114 ZGB erfüllt sei.