Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.267 (SF.2022.3) Art. 38 Entscheid vom 9. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller B._____, […] vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte B. beim Präsidium des Famili- engerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine unbegründete Schei- dungsklage gegen D. ein. Nachdem das Verfahren auf die Frage des Scheidungsgrundes beschränkt wurde, stellte der Präsident des Bezirks- gerichts Rheinfelden mit Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 (OF.2020.108) fest, dass sich B. per 1. Januar 2018 von D. getrennt habe und die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsdauer nach Art. 114 ZGB erfüllt sei. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichte D. beim Präsidium des Familien- gerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden ein Gesuch um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen gegen B. ein. Mit Gesuchsantwort vom 28. Feb- ruar 2022 beantragte B. (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des summarischen Verfahrens be- treffend Präliminarien (SF.2022.3). 2.2. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 befand der Präsident des Bezirksge- richts Rheinfelden über die im Rahmen des summarischen Verfahrens be- treffend Präliminarien (SF.2022.3) gestellten Anträge und wies mit Verfü- gung vom 13. Oktober 2022 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege des Gesuchstellers mangels Bedürftigkeit ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. November 2022 zugestellte Verfügung vom 13. Oktober 2022 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte fol- gende Anträge: " 1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und dem Be- schwerdeführer für das Verfahren SF.2022.3 (Summarverfahren betr. Prä- liminarien) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung des Unter- zeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung (gemäss nachzureichender Honorar- note) zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und -3- an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sowie anzuweisen, dem Be- schwerdeführer für das Verfahren SF.2022.3 (Summarverfahren betr. Prä- liminarien) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung des Unter- zeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren und dem Rechtsvertreter eine Entschädigung (gemäss nachzureichender Honorar- note) zu bezahlen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt, zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechts- pflege." 3.2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzich- tet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Die Vorinstanz erwog im Wesentli- chen, dass dem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'883.00 ein Ein- kommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) gegenüberstehe, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'176.60 resultiere. Der Gesuchsteller sei dementsprechend nicht be- dürftig und in der Lage, die Kosten des Prozesses zu tragen. -4- 2.3. Der Gesuchsteller wendet mit Beschwerde ein, dass die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 13. Oktober 2022 die Höhe der Unterhaltszahlungen an die bei- den Kinder des Gesuchstellers rückwirkend auf je Fr. 1'394.00 ab dem 14. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2023 resp. bis zum 16. Juli 2023 festge- legt habe. Der Gesuchsteller habe folglich zum Zeitpunkt, als über das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei, eine rück- wirkend geltende Verpflichtung zur Bezahlung eines Kindesunterhalts von Fr. 2'788.00 im Monat. Ebenfalls sei der Gesuchsteller im Entscheid vom 13. Oktober 2022 zur Unterhaltszahlung an D. in der Höhe von Fr. 200.00 rückwirkend ab 14. Januar 2021 verpflichtet worden. Die Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 beruhe somit auf falschen Tatsachen. Weiter wendet der Gesuchsteller mit Be- schwerde ein, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 ein Einkommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) und im Entscheid vom 13. Oktober 2022 ein solches von Fr. 6'442.40 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) be- rücksichtigt habe. 2.4. 2.4.1. Soweit der Gesuchsteller mit Beschwerde vorbringt, bei der vorinstanzli- chen Bedarfsberechnung (angefochtene Verfügung, E. 4.) seien die mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 festgesetzten Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ehefrau zu berücksichtigen, macht er eine neu bestehende Bedürftigkeit geltend, welche erst nach Einreichung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. durch den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 eingetreten ist. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Vorausset- zung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die Einreichung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.) und somit der 28. Februar 2022 (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 16 ff.]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind absehbare Steigerun- gen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1). Sowohl die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechts- pflege wie auch der Sachentscheid im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien ergingen am 13. Oktober 2022, wobei der Gesuchsteller mit Sachentscheid rückwirkend auf den 14. Januar 2021 zu höheren Unter- haltszahlungen verpflichtet wurde (vgl. Entscheid vom 13. Oktober 2022 [SF.2022.3], Dispositivziffern 6 und 7). Zum Zeitpunkt, als die Verfügung vom 13. Oktober 2022 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erging, war der Vorinstanz bekannt, dass der Gesuchsteller mit gleichentags ergangenem Entscheid zu höheren Unterhaltszahlungen -5- rückwirkend ab dem 12. Januar 2021 verpflichtet wurde, womit sie im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berück- sichtigen gewesen wären, zumal es sich um absehbare Verpflichtungen des Gesuchstellers handelte, welche bei ihm zu höheren monatlichen Aus- gaben und einer Vermögensverringerung führen. Dies rechtfertigt sich im Übrigen vor dem Hintergrund, dass sich das Verfahren betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege über einen längeren Zeitraum erstreckte, was nicht zum Nachteil des Gesuchstellers gehen kann, zumal das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel umgehend zu beurteilen ist und der Gesuchsteller vorliegend keine Möglichkeit hatte, die Bezahlung seiner höheren – mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 festgesetzten – Unterhalts- zahlungen nachzuweisen. Bei gleichzeitigem Sachurteil und Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Gesuch- steller den Nachweis der effektiven Bezahlung der Schuldverpflichtung na- turgemäss nicht erbringen. Wird über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst mit dem Sachurteil befunden, ist eine darin allenfalls auf- erlegte Verpflichtung des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 136 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4). Dass den Par- teien gegen den Sachentscheid vom 13. Oktober 2022 der Rechtsmittel- weg offensteht und der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2022 die Begründung des Entscheids vom 13. Oktober 2022 verlangte (vgl. vor- instanzliche Akten [act. 73]), vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal der Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommen würde (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und die Vollstreckung durch die Rechtsmittelinstanz auf Antrag hin nur ausnahmsweise aufgeschoben würde (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Im Ergebnis sind die mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 auferlegten (rückwirkenden) Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers zu berück- sichtigen, womit in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob der Gesuchstel- ler mittellos ist (vgl. E. 2.4.2. hiernach). 2.4.2. Soweit der Gesuchsteller die Berücksichtigung zweier unterschiedlicher Einkommen in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 (Fr. 6'659.60 [inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00]) und im Ent- scheid vom 13. Oktober 2022 (Fr. 6'442.40 [inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen von Fr. 400.00]) moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Verfügung vom 13. Oktober 2022 das Anfechtungsobjekt bildet und Einwände gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2022 im Berufungsverfahren vorzubringen wären. Die Vorinstanz berücksichtigte in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Mo- natslohn und zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00), ohne jedoch die konkrete -6- Berechnung darzulegen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.). Der Gesuch- steller beanstandet das vorinstanzlich berücksichtigte Einkommen in der Höhe von Fr. 6'659.60 nicht (Beschwerde, S. 5 lit. e). In den Akten befindet sich je ein Lohnausweis für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 sowie sechs Lohnabrechnungen der Periode Januar 2022 bis Juli 2022 (vgl. vorinstanz- liche Akten [Beilagen des Gesuchstellers zur Eingabe vom 25. August 2022]). Ob für die Einkommensberechnung auf die Situation des Gesuch- stellers zum Zeitpunkt des Entscheids vom 13. Oktober 2022 oder auf die- jenige zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 28. Februar 2022 abge- stellt wird, spielt vorliegend keine Rolle, zumal der Gesuchsteller in beiden Fällen nur einen geringen Überschuss aufweist. Soweit der Zeitpunkt des Entscheids vom 13. Oktober 2022 für die Berechnung massgeblich sein soll, bilden die Lohnabrechnungen der Periode Januar 2022 bis Juli 2022 die Berechnungsgrundlage. Daraus ergibt sich ein halbjähriges Nettoein- kommen von Fr. 38'606.80 (inkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn), wo- mit nach Abzug der Kinderzulagen und zzgl. des 13. Monatslohns ein Jah- resnettoeinkommen von Fr. 78'448.10 resultiert, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 6'537.35 entspricht. Wird auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung vom 28. Februar 2022 abgestellt und hierfür folgerichtig der Lohnausweis für das Jahr 2021 herangezogen, resultiert ein monatli- ches Nettoeinkommen von Fr. 6'442.40 (inkl. 13. Monatslohn und exkl. Kin- derzulagen [Fr. 82'109.00 - Fr. 4'800.00 / 12]). Dem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'537.35 bzw. Fr. 6'442.40 steht ein Bedarf von Fr. 6'371.00 entgegen (Grundbedarf [Fr. 1'200.00], Zu- schlag 25% [Fr. 300.00], Unterhalt für G. [Fr. 1'394.00], Unterhalt für F. [Fr. 1'394.00], Unterhalt für Ehefrau [Fr. 200.00], Wohnkosten [Fr. 850.00], Krankenkasse [Fr. 438.00], Arbeitsweg [Fr. 385.00], Auswärtige Verpfle- gung [Fr. 210.00]), wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass der Zuschlag von 25% auf den Grundbedarf von Fr. 1'200.00 – entgegen der Vorinstanz und dem Gesuchsteller – nicht Fr. 400.00, sondern Fr. 300.00 beträgt. Auf welcher Grundlage der Gesuchsteller die Kinderzulagen von Fr. 400.00 in seinem Bedarf berücksichtigt haben will (Beschwerde, S. 5 lit. d), ist nicht nachvollziehbar, zumal diese bereits bei seinem Einkommen in Abzug gebracht worden sind. Im Ergebnis resultiert beim Gesuchsteller ein Überschuss von Fr. 166.35 (Fr. 6'537.35 - Fr. 6'371.00) bzw. Fr. 71.40 (Fr. 6'442.40 - Fr. 6'371.00), womit er – nachdem er ausweislich der Akten über kein nen- nenswertes Vermögen verfügt – mittellos i.S.v. Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO ist. 2.5. Der Gesuchsteller beantragte im vorinstanzlichen Verfahren ferner die Be- stellung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als unentgeltlichen -7- Rechtsbeistand, was voraussetzt, dass dies zur Wahrung seiner Interessen notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller wurde im summarischen Verfahren betreffend Prälimi- narien eine monatliche und rückwirkende Unterhaltspflicht von insgesamt Fr. 2'988.00 auferlegt, womit kein blosser Bagatellfall mehr vorliegt. Im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien können – insbesondere im Hinblick auf das Kindes- und Unterhaltsrecht – komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen zu beurteilen sein, zumal der Gesuchsteller mit sei- ner Ehefrau zwei gemeinsame Kinder hat und die familiären finanziellen Verhältnisse knapp sind. Die Ehefrau ist zudem ebenfalls anwaltlich vertre- ten. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, dem Gesuchsteller einen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 2.6. Nachdem die Begehren des Gesuchstellers auch nicht aussichtslos er- scheinen, sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ist dem Gesuchsteller die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuch- stellers. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat dem Gesuch- steller überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ihm durch die Bezirksgerichtskasse Rheinfelden als Kasse der unterliegen- den Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 aufge- hoben und stattdessen wie folgt entschieden: -8- 1. Das Gesuch von B. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird zum unent- geltlichen Rechtsbeistand von B. bestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszu- richten. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 9. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser