3. Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat (Art. 117 lit. b ZPO), zumal dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bekannt sein musste, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und ferner für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen war, wobei er zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht bedürftig war.