2.4.3. Zusammenfassend wurde die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im angefochtenen Entscheid vom 19. Juli 2022 zu Recht verneint, wobei es sich bei den Einwänden des Gesuchstellers – soweit sie sich auf den im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) ergangenen Entscheid vom 13. Oktober 2022 beziehen – ohnehin um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind.