hende Bedürftigkeit geltend, welche erst – nach seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Klage vom 2. Dezember 2020 – durch den im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) ergangenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 eingetreten ist. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Einreichung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.) und somit der 2. Dezember 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [act.