2.3. Der Gesuchsteller wendet mit Beschwerde ein, dass die Vorinstanz die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen habe. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) habe die Vorinstanz die Höhe der Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder des Gesuchstellers rückwirkend auf je Fr. 1'394.00 ab dem 14. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2023 resp. bis zum 16. Juli 2023 festgelegt. Ebenfalls sei der Gesuchsteller zur Bezahlung eines Unterhalts ab dem 14. Januar 2021 an D. in der Höhe von Fr. 200.00 verpflichtet worden.