2. Eventualiter sei die Ziffer 3 des Entscheides des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2022 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sowie anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren OF.2020.108 (Scheidungsverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt, zu bewilligen.