2. 2.1. Nachdem das Scheidungsverfahren (OF.2020.108) auf die Frage des Scheidungsgrundes beschränkt worden war, stellte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit (im Dispositiv eröffnetem) Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 fest, dass sich der Gesuchsteller per 1. Januar 2018 von D. getrennt hat und die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers für das Scheidungsverfahren wurde abgewiesen.