2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'205.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. - 13 - 4. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. Andreas H. Brodbeck, Rechtsanwalt, Basel, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.