7.7 % MwSt.). Das mit Kostennote vom 27. März 2023 (Beilage 24 zur Stellungnahme des Klägers vom 27. März 2023) geltend gemachte Honorar (Fr. 4'344.75 [19.55 Stunden à Fr. 200.00; Auslagen Fr. 124.10; Mehrwertsteuern) ist nicht tarifgemäss und kann daher nicht genehmigt werden. 6. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO) gestellt (Berufung und Berufungsantwort, je S. 13 f.). Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.