bisherigen Ausführungen fest. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte von der Einlegung ihrer Berufung selbst dann nicht abgesehen hätte, wenn ihr die vom Kläger erst mit der Berufung eingereichten Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder gar schon früher vorgelegen hätten. Es besteht folglich keine Veranlassung, von einer Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Prozessausgang (Art. 106 ZPO) abzuweichen. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).