5. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2023 zur Berufungsantwort des Klägers (S. 11) verlangt die Beklagte eine Kostenauflage an den Kläger unabhängig vom Verfahrensausgang. Er habe im ganzen vorinstanzlichen Verfahren keinen ausführlichen Arztbericht eingereicht. Er hätte sämtliche ausführlichen Arztberichte bereits mit dem Abänderungsverfahren aus dem Jahre 2021, welches mit Entscheid vom 11. März 2022 geendet habe, einreichen können. Damit macht sie sinngemäss geltend, sie sei i.S.v. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO in guten Treuen zur Prozessführung resp. zur Erhebung der Berufung veranlasst gewesen.