In den summarischen Eheverfahren ist der Sachverhalt hingegen lediglich glaubhaft zu machen; glaubhaft gemacht ist eine Tatsache bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 Erw. 3.1). Während beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der zu erreichende Sicherheitsgrad in der Lehre mit 75 % beziffert wird, ist das Beweismass des Glaubhaftmachens bereits ab einem Sicherheitsgrad ab 51 % erreicht (HASENBÖHLER, a.a.O., N. 5.62 f.).