Dazu kommt, dass im sozialversicherungsrechtlichen und damit auch im IV-Verfahren der Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V 360 Erw. 5b), d.h. der Beweiserfolg tritt nur ein, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 Erw. 3.1; vgl. auch WALTER, in: Berner Kommentar, N. 138 zu Art. 8 ZGB). In den summarischen Eheverfahren ist der Sachverhalt hingegen lediglich glaubhaft zu machen;