b) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Wegfall dieser Faktoren psychisch ein stabiler Zustand vorliegen würde und c) so eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründbar sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde aber als "aus rein medizinischer Sicht" nachvollziehbar bezeichnet. Der dem Vorbescheid zugrundeliegende RAD-Bericht vom 12. April 2022 (Berufungsantwortbeilage 9) hält denn auch unmissverständlich fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers aus rein medizinischer Sicht nachvollziehbar sei.