Im Vorbescheid vom 20. Oktober 2022 (Berufungsantwortbeilage 10) wies die SVA Aargau das Leistungsbegehren des Klägers zwar ab; die versicherungsmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass a) die psychischen Beschwerden des Klägers durch invaliditätsfremde und damit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtliche psychosozialbelastende Faktoren ausgelöst worden seien und aufrechterhalten würden, - 11 -