oben) eingereicht hat, vermag er im Lichte der vorstehenden Kriterien für die Beweiskraft von ärztlichen Unterlagen indes glaubhaft zu machen (vgl. unten), dass er aus gesundheitlichen Gründen seit längerer Zeit und bis auf Weiteres nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Laut den Arztberichten der Klinik G., [...], T., vom 13. August 2021 (Berufungsantwortbeilage 6) und vom 17. Dezember 2021 (Berufungsantwortbeilage 7) wurde beim Kläger u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1) diagnostiziert.