Dr. F. auf seinem Internetauftritt (Berufungsantwortbeilage 3; vgl. auch act. 28) oder aus den Angaben auf seinen (vorerwähnten) ärztlichen Attesten [...]). Aufgrund der weiteren ärztlichen Unterlagen und Berichte, die der Kläger mit seiner Berufungsantwort und seiner Stellungnahme vom 27. März 2023 als zulässige neue Beweismittel (Erw. 1 oben) eingereicht hat, vermag er im Lichte der vorstehenden Kriterien für die Beweiskraft von ärztlichen Unterlagen indes glaubhaft zu machen (vgl. unten), dass er aus gesundheitlichen Gründen seit längerer Zeit und bis auf Weiteres nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.