Berufungsantwortbeilage 2), bei einer isolierten Betrachtung grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert beizumessen wäre. Dr. F. ist der behandelnde (Haus-)Arzt des Klägers, und er trägt auch (soweit vorliegend mit Blick auf die gesundheitliche Problematik beim Kläger im Fokus [vgl. unten]) keinen Facharzttitel in Psychiatrie; gemäss dem Ärzteverzeichnis FMH (www.doctorfmh.ch, besucht am 25. Mai 2023) verfügt Dr. F. über folgende Fähigkeitsausweise, Diplome und Weiterbildungen: [...]. Nichts Anderes - insbesondere keine Spezialisierung "Psychotherapie SMGP" - ergibt sich aus dem Curriculum von - 10 -