Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind. Ein blosses ärztliches Zeugnis, das einzig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne weitere Erklärungen zu enthalten, hat keine massgebliche Beweiskraft. Es ist zudem nicht willkürlich, wenn auch berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind. Es darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.