behauptet und die Beklagte bestreitet. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Richter auf Unterlagen angewiesen, die (insb.) ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, wobei es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betreffende Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Damit eine bloss pauschale Bestreitung nicht genügt, um Tatsachen beweisbedürftig zu machen (Art. 150 Abs. 1 i.V.m. Art.