3.2. Der Wegfall des Krankentaggeldes des Klägers seit Fällung des abzuändern Entscheids vom 11. März 2022 stellt unstrittig den massgeblichen Abänderungsgrund dar. Die Beklagte macht dabei zu Recht nicht geltend, der Wegfall der Krankentaggelder sei voraussehbar gewesen und damit als Abänderungsgrund unbeachtlich. Dass der Taggeldanspruch des Klägers im Herbst 2022 erschöpft sein würde, war zwar bereits im Zeitpunkt des Entscheids vom 11. März 2022 absehbar und wurde auch im Entscheid thematisiert (Erw. 3.1 Abs. 1 oben);