Sein Gesundheitszustand bleibe ein Mysterium. Der Kläger wendet im Wesentlichen ein, seine Arbeitsunfähigkeit sei gerichtsnotorisch: Er sei seit September 2020 arbeitsunfähig und habe sich vom 13. Januar bis 10. März 2021 und vom 24. August bis 4. November 2021 in stationärer Behandlung in der Klinik G. und vom 29. April bis 11. Juni 2021 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik H. befunden. Er sei seit 19. Februar 2021 bei der IV angemeldet. Dr. F. sei in den Bereichen Psychosomatik und Psychotherapie SMPG spezialisiert (Berufungsantwort, S. 2 ff.).