In erster Instanz hatte der Kläger die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gemäss Entscheid vom 11. März 2022 ab 13. Oktober 2022 verlangt, da er ab diesem Datum keine Taggeldleistungen mehr erhalten werde und so kein Einkommen mehr habe. Die Vorinstanz hat entsprechend entschieden: Es sei gerichtsnotorisch, dass der Kläger seit 2021 arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der E. würden nahtlos an jene von Dr. med. F. anschliessen. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende September -8-