3. 3.1. Mit Präliminarentscheid vom 11. März 2022 hatte das Gerichtspräsidium Q. die Unterhaltsbeiträge gemäss Entscheid vom 18. März 2020 ab 1. Juli 2021 reduziert. Das Gericht hatte festgehalten, dass der Kläger seit längerem an einer psychischen Erkrankung leide. Sein Einkommen habe sich durch seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2020 und dem damit zusammenhängenden Krankentaggeldbezug, der voraussichtlich noch bis Herbst 2022 dauern werde, wesentlich und dauernd reduziert. Auch die Einkommensverhältnisse der Beklagten zeigten eine wesentliche und dauernde Veränderung auf.