3.5. Am 16. Januar 2023 verfügte der obergerichtliche Instruktionsrichter u.a.: " 1. Antrag 2 der Berufungsantwort wird abgewiesen. 2. Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Dezember 2022 wird aufgehoben. 3. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterverbreitung der in den Berufungsantwortbeilagen 6 – 11 enthaltenen Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers dessen Persönlichkeit verletzen und un- -6- zulässig sein kann. Die Beklagte wird aufgefordert, keine der in den Berufungsantwortbeilagen 6 – 11 enthaltenen Informationen Drittpersonen mitzuteilen."