2. Es seien die mit der Berufungsantwort eingereichten Dokumente gemäss den Beilagen [6 bis 11], welche detaillierte Informationen über den Gesundheitszustand des Klägers enthalten, der Parteivertreterin der Ehefrau lediglich mit der Auflage, die Informationen über den Gesundheitszustand des Ehemannes geheim zu halten, mithin auch nicht mit der Ehefrau zu teilen, zuzustellen.