4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Ihr Anteil geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter des Gesuchstellers, Advokat Andreas Brodbeck, Basel, die Parteikosten von Fr. 2'884.55 (inkl. MwSt) zu bezahlen.