Ab 13. Oktober 2022 schuldet der Gesuchsteller zufolge mangelnder Leistungsfähigkeit vorerst keinen monatlichen Beitrag an den Unterhalt von D. […]. Die Differenz zum gebührenden Unterhalt beträgt monatlich Fr. 1'031.50 (wovon Fr. 833.50 Barunterhalt und Fr. 198.– Betreuungsunterhalt). 2. In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheiddispositivs vom 18. Mai 2020 […] des Familiengerichts Q. wird für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 neu erkannt (Änderungen kursiv): Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig wie folgt zu bezahlen: