2. 2.1. Mit Klage vom 19. Juli 2022 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q., es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in Abänderung des Entscheids vom 11. März 2022 festzustellen, dass er der Beklagten und den Kindern C. (geb. 2011) und D. (geb. 2013) ab 13. Oktober 2022 keinen Unterhalt mehr schulde. 2.2. Mit Klageantwort vom 16. August 2022 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung. 2.3. An der Verhandlung vom 12. September 2022 vor dem Gerichtspräsidium Q. hielten die Parteien in Replik und Duplik an ihren Begehren fest. 2.4. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts: