den zur Verfügung stehen werden. Aktuelle Bankkontoauszüge, aus welchen hervorginge, welche liquiden Mittel er kurzfristig abrufen könnte, hat der Beklagte ebenfalls nicht eingereicht. 4. Insgesamt erscheint die Zahlungsfähigkeit des Beklagten nicht wahrscheinlicher als seine Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Demzufolge ist die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 14. November 2022 gerichtete Beschwerde abzuweisen.