Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), einen konkreten Auftrag legte der Beklagte nicht auf, weshalb er aus dieser Bestätigung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es auch nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schul- -8-