Der Beklagte reichte beschwerdeweise zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit eine Bestätigung der Firma C. vom 28. November 2022 ein, wonach diese dem Einzelunternehmen des Beklagten regelmässig Aufträge erteile (act. 34). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.1 hiervor), einen konkreten Auftrag legte der Beklagte nicht auf, weshalb er aus dieser Bestätigung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.