Die sieben bestehenden Verlustscheine sprechen genauso gegen seine Zahlungsfähigkeit, wie die Anhäufung der neun Konkursandrohungen, die systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen (sechs an der Zahl) und die Nichtbezahlung von kleineren Beträgen. So wurde dem Beklagten der Konkurs für eine Forderung der F. AG in Höhe von Fr. 86.09 angedroht (act. 38) und es besteht eine Pfändung gegen ihn für eine Forderung der Finanzverwaltung Y. von Fr. 40.00 (act. 39). Überdies spricht gegen seine Zahlungsfähigkeit, dass der Beklagte seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (act. 36 ff.; vgl. E. 3.3.1 hiervor).