Auf dem Betreibungsregisterauszug wurde einzig bei den nicht getilgten Verlustscheinen der letzten Jahre vermerkt, dass eine Zahlungsvereinbarung bestehe (act. 41), irgendwelche Nachweise hierfür legte der Beklagte nicht auf und behauptet diese Zahlungsvereinbarung nicht einmal beschwerdeweise, so dass sie nicht als glaubhaft gemacht gilt. Die sieben bestehenden Verlustscheine sprechen genauso gegen seine Zahlungsfähigkeit, wie die Anhäufung der neun Konkursandrohungen, die systematische Erhebung von Rechtsvorschlägen (sechs an der Zahl) und die Nichtbezahlung von kleineren Beträgen.