Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit. Der Beklagte hat es allerdings unterlassen, zwecks Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit zu jeder als nicht erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). In der Beschwerde fehlen vielmehr jegliche Ausführungen dazu. Auf dem Betreibungsregisterauszug wurde einzig bei den nicht getilgten Verlustscheinen der letzten Jahre vermerkt, dass eine Zahlungsvereinbarung bestehe (act.