3.2.2. Der Beklagte hat die Schuld inkl. Zinsen und Kosten von Fr. 5'113.25 (act. 8) vollständig getilgt. Dies ergibt sich aus dem von ihm mit Beschwerde ins Recht gelegten Zahlungsbeleg vom 21. November 2022, worin die Klägerin bestätigte, den gesamten Betrag in bar erhalten zu haben (act. 32). Damit ist die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten) ohne Weiteres erfüllt.