3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. 3.2. 3.2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden -5-