Aus der Beschwerde ist zu schliessen, dass dies nicht geschehen ist. In den vorinstanzlichen Akten finden sich auch keine Hinweise, dass der Beklagte die Vorinstanz darüber informiert hätte, dass er als Einzelunternehmer im Verfahren betreffend Konkurseröffnung wegen Krankheit weder selber handeln noch rechtzeitig einen Vertreter bezeichnen konnte. Das geltend gemachte unechte Novum vermag deshalb nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu führen. Der Entscheid der Vorinstanz in Abwesenheit des Beklagten erfolgte daher rechtmässig.