2. 2.1. Der Beklagte machte zunächst sinngemäss geltend, er sei Einzelunternehmer und laut dem Arztzeugnis vom 18. November 2022 ab dem 13. bis zum 18. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, an der Konkursverhandlung vom 14. November 2022 teilzunehmen.