3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 30. November 2022 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 hielt die Klägerin fest, der Beklagte habe den gesamten offenen Betrag beglichen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: