4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung der Konkursforderung innerhalb der Beschwerdefrist. Ausserdem ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.