1.3. Die Klage der Klägerin wurde mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden VZ.2021.103 vom 29. März 2022 teilweise gutgeheissen und der Beklagte zur Zahlung von Fr. 2'961.75 nebst 5 % Zins seit 10. Dezember 2019 sowie Betreibungskosten von Fr. 94.65 verpflichtet. Im Mehrbetrag wurde sie abgewiesen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Z. wurde aufgehoben.