1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamts Z. vom 18. Mai 2021 für eine Forderung von Fr. 2'961.75 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2019, Fr. 209.50 Verzugszins bis 9. Dezember 2019 und Mahngebühren von Fr. 80.00. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 15. Juli 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.