4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Beklagten auferlegt. - 12 - 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Wohlen, die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 2'070.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)