O., N. 278 ff.). Der Klägerin ist somit die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren, soweit ihr Gesuch (betreffend der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt, Wohlen, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.