4.3. Die Klägerin erzielt gemäss ihren Angaben kein eigenes Einkommen (Berufungsantwort S. 7), was angesichts ihres 3-jährigen Sohnes aus ihrer neuen Partnerschaft glaubhaft ist. Im Weiteren macht sie geltend, über kein Vermögen zu verfügen (Berufungsantwort S. 7) und macht dies mit Einreichung von Kontobelegen (Berufungsantwortbeilage 6; wenn das Konto auch auf ihren Lebenspartner lautet) glaubhaft. Das Einkommen des Lebenspartners ist von vorneherein nicht zu berücksichtigen (vgl. W UFFLI / FUHRER, a.a.O., N. 278 ff.).